Barrierefreiheit in der Zahnarztpraxis

Es gilt die freie Arztwahl – tatsächlich gestaltet sich dies aber insbesondere für körperlich und geistig behinderte Menschen zuweilen schwierig. Um ihnen einen gleichberechtigten Zugang zur medizinischen Versorgung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der UN-Behindertenrechtskonvention zu ermöglichen, ist die Ärzteschaft angehalten, sichtbare und unsichtbare Barrieren abzubauen.

Von einer barrierearmen oder gar barrierefreien Zahnarztpraxis profitieren nicht nur körperlich oder geistig behinderte Menschen, sondern auch andere Patientengruppen wie pflegebedürftige oder aufgrund von Krankheit zeitweilig in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkte Personen, Menschen mit Demenz sowie Familien mit kleinen Kindern. Im Hinblick auf die demografische Entwicklung und den wachsenden Anteil von multimorbiden und pflegebedürftigen Personen empfehlen sich Maßnahmen zur Gestaltung von Barrierefreiheit im doppelten Sinne.