Hinweise zur zahnärztlichen Fortbildung

Die berufsbegleitende Aktualisierung des Wissens und eine kontinuierliche Erweiterung der fachlichen Kompetenz gehören zum beruflichen Selbstverständnis der Zahnärzteschaft und des gesamten zahnärztlichen Praxisteams.

Zahnärztinnen und Zahnärzte sind über ihr Berufsrecht zur Fortbildung verpflichtet (gemäß § 2 der Musterberufsordnung Zahnärzte). Dieser Paragraph findet seinen Niederschlag zudem in den Berufsordnungen der einzelnen Landeszahnärztekammern. Trotz dieser lang bewährten berufsständischen Regelung hat der Gesetzgeber eine Nachweispflicht der zahnärztlichen Fortbildung gesetzlich verankert. Mit der Gesundheitsreform 2004 ist die Pflichtfortbildung gemäß § 95 d SGB V Bestandteil des Vertragszahnarztrechts geworden.

Die KZV Sachsen-Anhalt hat die Aufgabe, die Pflicht der Vertragszahnärzte zur Fortbildung zu fördern und zu überprüfen. Sie hat darauf hinzuwirken, dass sich die Vertragszahnärzte in dem Umfang fortbilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zur Berufsausübung als Vertragszahnarzt erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

FAQ zur Fortbildung gemäß § 95d SGB V

Ansprechpartner bei Fragen

Ihr Ansprechpartner bei Fragen zur Fortbildung ist die Abteilung Recht (Tel. 0391 6293 254).