Telematikinfrastruktur – das digitale Gesundheitsnetz

Die TI vernetzt alle Akteure des Gesundheitswesens im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung und gewährleistet den sektoren- und systemübergreifenden sowie sicheren Austausch von Informationen. Sie ist ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzer (Personen oder Institutionen) mit einem elektronischen Heilberufs- und Praxisausweis Zugang erhalten.

Für den Aufbau der Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen fordert der Gesetzgeber eine spezielle technische Ausstattung in allen Praxen Deutschlands.

Im Folgenden möchten wir Ihnen Hinweise geben, welche ersten Schritte Sie für die Anbindung Ihrer Praxis unternehmen müssen und welche technischen Geräte und Ausweise Sie benötigen.

Zahnarztspezifischer Leitfaden "Telematikinfrastruktur – Ein Überblick"

Der Leitfaden "Telematikinfrastruktur – ein Überblick" richtet sich an Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich über die Anbindung ihrer Praxis an die Telematikinfrastruktur informieren möchten. Wahrscheinlich sind Sie bereits angeschlossen oder müssen dies noch nachholen. In diesem Dokument bekommen Sie einen Überblick über die notwendige technische Ausstattung und die Finanzierung, auch für die kommenden Anwendungen. Zudem enthält es einige Checklisten, sowie Tipps und Hinweise, wie Praxen und die Patientenversorgung vom Anschluss an die Telematikinfrastruktur profitieren können.

Schritt für Schritt zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur

Die gematik stellt auf Ihrer Internetseite hilfreiche Informationen und Checklisten bereit, damit der Anschluss Ihrer Praxis an die TI gelingt.

Die gematik hat zudem eine Themenseite zur TI-Anbindung erstellt. Darin finden Leistungserbringer Informationen rund um die Anbindung an die Telematikinfrastruktur sowie wichtige Hinweise für das Jahr 2023. Darüber hinaus erhalten Praxen Hinweise, wie sie prüfen können, wann ihre TI-Komponenten ablaufen und sie bekommen Informationen zur kommenden Option der Laufzeitverlängerung. Dies ist gerade für Praxen wertvoll, bei denen das Konnektorzertifikat abläuft.

TI-Anwendungen

Wichtige Informationen zu den TI-Anwendungen erhalten Sie auch auf der Internetseite der gematik.


Elektronische Patientenkarte (ePA)

Bereits seit dem 01.07.2021 müssen die Zahnarztpraxen aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Anwendung „elektronische Patientenkarte (ePA)“ im Wirkbetrieb vorhalten. Andernfalls muss das Honorar solange um 1 % gekürzt werden, bis ein entsprechender Nachweis erbracht wurde.

Für die Anwendung der ePA in der Praxis benötigen Sie:

  • einen eHBA,
  • einen ePA-fähigen Konnektor (ab Version PTV 4) und
  • ein entsprechendes Update des PVS.

Praxen, die die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen, haben dringenden Handlungsbedarf, um Honorarkürzungen zu vermeiden. Die KZV LSA überprüft mit Einreichung des Refinanzierungsantrages des Konnektorupdates (PTV4) den Nachweis der ePA-Komponenten.

Was Zahnärztinnen und Zahnärzte zum Start der ePA wissen müssen, hat die KZBV in einem Leitfaden und einen kompakten Flyer für Praxen zusammengefasst, den Sie online abrufen können.

Weitere Informationen zur ePA finden Sie hier:


KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen)

Im Rahmen des Tags der offenen Tür der KZV Sachsen-Anhalt am 16. Juni 2021 hat gematik-Produktmanager Thomas Jenzen über die neuen Anwendungen der Telematikinfrastuktur, insbesondere den KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen) und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, informiert und Fragen der Zahnärzteschaft rund um den neuen Kommunikationsdient, die eAU als auch den eHBA beantwortet. Der Vortrag steht Ihnen zum Nachschauen unter folgendem Link zur Verfügung.


eRezept

Das E-Rezept wurde zum 1. Januar 2024 bundesweit verpflichtend eingeführt. Zahnarztpraxen müssen seither in der Lage sein, das E-Rezept technisch zu bedienen. Andernfalls werden die Vergütung und die monatliche TI-Pauschale gekürzt. Was Zahnärztinnen und Zahnärzte zum eRezept wissen müssen, hat die KZBV in einem Leitfaden und einen kompakten Flyer für Praxen zusammengefasst, den Sie online abrufen können.


Elektronische Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (eAU)

Praxen sind grundsätzlich verpflichtet, die eAU seit dem 1. Januar 2022 zu nutzen, wenn sie technisch dazu in der Lage sind. Wenn Praxen die technischen Voraussetzungen nachweislich unverschuldet nicht herstellen können, weil etwa notwendige Dienste und Komponenten nicht fehlerfrei funktionieren, nicht lieferbar sind oder Updates für PVS noch nicht verfügbar sind, sind die Praxen solange von der Verpflichtung zur elektronischen Ausstellung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befreit, bis die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Dennoch sollten die Praxen aufgrund der unverändert geltenden Gesetzeslage zur Einführung der Anwendungen zeitnah Updates für die PVS und den für die eAU erforderlichen KIM-Dienst installieren, falls sie das bislang noch nicht getan haben.

Was Zahnärztinnen und Zahnärzte zur eAU wissen müssen, hat die KZBV in einem Leitfaden zusammengefasst, den Sie online abrufen können.


Komfortsignatur in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Die Signatur wird über das Praxisverwaltungssystem (PVS) in Kombination mit einem Kartenterminal ausgelöst. Um nicht für jedes einzelne Dokument den E-Zahnarztausweis in ein Kartenterminal stecken und die sechs- bis achtstellige PIN eingeben zu müssen, gibt es das Angebot der Komfortsignatur. Mit ihr kann der E-Zahnarztausweis für bis zu 24 Stunden für die Signatur von bis zu 250 Dokumenten aktiviert werden.

Um den Umgang mit der Anwendung zu erläutern, hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die neue Praxisinformation „Die Komfortsignatur in der vertragszahnärztlichen Versorgung – Die wichtigsten Informationen für Zahnarztpraxen“ veröffentlicht.


Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ)

Das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) zielt darauf, das bisherige papiergebundene Verfahren zur Behandlungsgenehmigung in ein elektronisches Verfahren zu überführen. Zukünftig soll es möglich sein, direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) über den Telematikdienst „KIM“ einen elektronischen Antrag an die Krankenkasse zu verschicken und von dieser zu empfangen.

Um das EBZ anwenden zu können, benötigen Sie

  • den Kommunikationsdienst KIM,
  • einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und
  • das EBZ-Fachmodul im Praxisverwaltungssystem.

Nach dem Start des flächendeckenden Echtbetriebes des EBZ konnte in zu begründenden Ausnahmefällen, insbesondere bei Programmierfehlern oder sonstigen technischen Störungen, für zwölf Monate auf das Papierverfahren zurückgegriffen werden. Die Anwendung des Papierverfahrens ist auf dem Bemerkungsfeld des entsprechenden Vordruckes zu begründen.

Der Echtbetrieb in Form eines sukzessiven Ausrollbetriebs des Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte (EBZ) wurde in Zahnarztpraxen am 1. Juli 2022 gestartet und seit dem 1. Januar 2023 als Antragsverfahren für alle Zahnarztpraxen verpflichtend. In diesem Zusammenhang hat die KZBV umfangreiches Informationsmaterial zusammengestellt.

 

Ausfallsicherheit des Terminals ORGA 6141 durch neuen Aufsatz erhöhen

Das Zubehörprodukt "ORGA Protect", das auf dem Kartenslot des "ORGA 6141" online installiert wird und die Ausfallsicherheit des Terminals im Zusammenhang mit der ESD-Problematik erhöhen soll, befindet sich laut Wordline (vormals Ingenico) seit dem 26. April 2022 im Rollout.

Wir raten dazu, sich bezüglich Fragen und Bestellung an die Dienstleister vor Ort zu wenden, da der Vertrieb des "ORGA Protect" von den einzelnen Dienstleistern unterschiedlich gehandhabt werden kann.

Die KZBV befindet sich zurzeit in Gesprächen mit dem GKV-Spitzenverband, um eine adäquate Nachfinanzierung als Pauschalbetrag je Anzahl der stationären Kartenterminals zu verhandeln.

Konektoraustausch - Ablauf der Zertifikate für Konnektoren nach 5 Jahren

In dem TI-Konnektor bildet die mit dem Konnektor fest verbundene „gerätespezifische Sicherheitsmodulkarte KT“ (gSMC-KT) ein solches Zertifikat ab. Ein gSMC-KT-Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Mit Ablauf eines Zertifikats ist die entsprechende TI-Komponente nicht mehr einsetzbar. Somit müssten nach heutigem Stand alle in 2017 bzw. 2018 in Betrieb genommenen Konnektoren in 2022 bzw. 2023 ersetzt werden. Um die Kontinuität des Betriebes auch beim Übergang zur TI 2.0 abzusichern und aufwändige Zwischenlösungen zu vermeiden, hat sich die gematik mit Abstimmung aller Beteiligten für einen Konnektortausch als insgesamt sicherste Lösung ausgesprochen. Ob für ein notwendiges Austauschgerät eine erneute Pauschale gezahlt wird, ist Gegenstand der Gespräche zwischen der gematik, dem GKV-SV, der KBV und der KZBV.

Um auch weiterhin einen reibungslosen Ablauf der Telematik zur gewährleisten, werden die betroffenen Praxen von den Konnektor-Herstellern bzw. Dienstleistern vor Ort rechtzeitig hierüber informiert.

 

Ihre Ansprechpartner bei Fragen zur TI:

Telefon 0391 6293 115

E-Mail: ti@kzv-lsa.de

Gesetzliche Sanktionen und Fristen

Seit dem 1. Januar 2019 müssen alle Praxen an die TI angeschlossen sein und als erste Anwendung das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchführen. Bei Nicht-Durchführung ist ihnen nach § 291 Absatz 2b Satz 9 SGB V die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent (ab März 2020 um 2,5 Prozent) so lange zu kürzen, bis sie die VSD-Prüfung durchführen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur SMC-B

Die KZBV hat auf ihrer Internetseite die FAQ-Liste zur SMC-B im Online-Produktivbetrieb veröffentlicht.

FAQ der KZBV zur SMC-B

teschnische Voraussetzungen zur Installation der TI-Komponenten

Die notwendigen (technischen) Voraussetzungen sind:

  • ein Internetanschluss (Empfehlung: wenigstens 1 MBit/s Upload) und Router
  • wenigstens eine weitere Steckdose für den Konnektor
  • zwei Netzwerkdosen
  • ein weiterer Stromanschluss für den Konnektor
  • Software-Update des Praxis-Verwaltungssystems durch den jeweiligen Hersteller

Sicherheitshalber sollten Sie die Gegebenheiten Ihrer Praxis durch den Systembetreuer prüfen lassen. Auch der Anbieter Ihrer Praxissoftware (PVS) kann Ihnen zusätzliche Hinweise geben.

Um die Telematikinfrastruktur (TI) nutzen zu können, benötigen Vertragszahnärzte verschiedene Komponenten und Dienste. Alle müssen von der gematik für den Einsatz in der TI zugelassen sein.

Die neue Hardwareausstattung besteht aus:

  • Konnektor und
  • Kartenleser (zugelassenes e-Health-Kartenterminal / eHKT),
  • einem angepassten Praxisverwaltungssystem (PVS) und
  • einem elektronischen Praxisausweis (SMC-B)
  • VPN Zugangsdienst
  • eventuell ein mobiles Kartenlesegerät

Vor der Bestellung von Komponenten sollten Sie sich am besten zunächst an ihren PVS-Hersteller beziehungsweise ihren Systembetreuer wenden, da für den Anschluss an die TI auch das PVS angepasst werden muss.

Bestellung der SMC-B

Die Bestellung der SMC-B können Sie nach Anmeldung mit Ihrem eHBA auf der Internetseite der KZV Sachsen-Anhalt bereits durchführen. Über das Internetportal der KZV werden Sie die Praxiskarte bei einem zugelassenen Anbieter beantragen können.

Bei Fragen zur Bestellung der SMC-B wenden Sie sich bitte an:

Thomas Wernecke, Abt. Interne Dienste   Annette Austein, Abt. Interne Dienste
Email ti@kzv-lsa.de   Email ti@kzv-lsa.de
Telefon/Fax 0391 6293 115/ -235   Telefon/Fax 0391 6293 115/ -235

 

Hinweise zur Beschaffung

Außer der SMC-B-Karte erhalten Sie die gesamte Hard- und Software für die eGK-Onlineanbindung von einem externen Anbieter Ihrer Wahl. Informationen zu den verschiedenen Dienstleistern finden Sie u.a. auf der gematik-Homepage.

Sie können die Komponenten entweder im Gesamtpaket bei einem Dienstleister oder bei verschiedenen Anbietern bestellen.
Sollten Sie sich für ein Gesamtpaket entscheiden, wird der Einbau der Geräte durch einen Mitarbeiter des Anbieters vorgenommen. Sie müssen nicht selbst Hand anlegen. Der Mitarbeiter des Anbieters, von dem Sie die Komponenten bezogen haben, baut diese für Sie auf und installiert die notwendige Software.

Sollten Sie sich für den Bezug durch verschiedene Anbieter entscheiden, müssen Sie selbst dafür sorgen, dass die Technik stabil funktioniert und alle Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.

Vergessen Sie nicht, vor dem Kauf der Komponenten mit dem Anbieter Ihres Praxisverwaltungssystems Rücksprache zu halten. Dieser kommt im besten Fall direkt zu Ihnen in die Praxis, beurteilt ob die Systeme zusammen funktionieren und erspart Ihnen so unangenehme Überraschungen.

Achten Sie weiterhin beim Kauf der Komponenten darauf, dass der Anbieter eine Hotline oder einen Servicedienst anbietet um im Falle von Störungen oder anderen Vorfällen sofort handeln zu können.

TI-Refinanzierung: Neuerungen ab 01.07.2023

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 22.6.2023 die Refinanzierung für die Telematikinfrastruktur mit Wirkung zum 01.07.2023 neu festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Refinanzierung auf Basis einer einheitlichen monatlichen TI-Pauschale. Diese beinhaltet sowohl die Ausstattung bzw. den Komponententausch als auch die laufenden Betriebskosten.

Monatliche TI-Pauschale

Nachdem die Verhandlungen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem GKV-Spitzenverband über eine Vereinbarung zur Umstellung der Refinanzierung der Telematik-Infrastruktur (TI) zum 01.07.2023 gescheitert sind, wurden diese durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt und der sofort zu vollziehende Bescheid am 22.6.2023 an die KZBV versandt.

Verjährungsfristen für Refinanzierungsansprüche

Die Refinanzierung der Pauschalen für die in der Telematik-Infrastruktur erforderlichen Komponenten kann nach § 6 Abs. 4 BMV-Z Anlage 11 nur innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme bei der KZV LSA beantragt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Ansprüche als verwirkt. Dies gilt nicht nur für die Erstausstattungspauschalen für Konnektoren, Kartenterminals und Praxisausweise, Heilberufsausweise, sondern ebenso für sämtliche refinanzierbare Weiterentwicklungen wie Updates der Konnektoren oder die Implementierung und Inbetriebnahme verpflichtender Fachmodule in die Praxisverwaltungssysteme.

Die KZV LSA stellt Ihnen für die Beantragung der Refinanzierung der Pauschalen entsprechende Formulare zur Verfügung:

IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis

IT-Sicherheitsrichtlinie für Zahnarztpraxen

Die It-Sicherheitsrichtlinie für die Zahnärzteschaft wurde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellt. Übergeordnetes Ziel der Richtlinie ist es, mittels klarer Vorgaben Zahnärzte dabei zu unterstützen, Gesundheitsdaten in den Praxen künftig noch besser zu schützen. Die Richtlinie legt die relevanten sicherheitstechnischen Anforderungen für verschiedene Bereiche der Praxis-IT fest und beschreibt damit das Mindestmaß der Maßnahmen, die in der vertragszahnärztlichen Praxis ergriffen werden müssen.

Informationen zur IT‐Sicherheitsrichtlinie auf www.kzbv.de

Leitfaden: Datenschutz- und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis

Zahnarztpraxen soll mit dem Nachschlagewerk von KZBV und BZÄK der Umgang mit der IT-Sicherheitsrichtlinie zusätzlich erleichtert werden. Diese wird bei allen relevanten Aspekten und Informationen des Leitfadens berücksichtigt. Unter anderem werden die Anforderungen an den Einsatz von PCs, Mobilgeräten, Tablets und medizinischen Geräten sowie von Praxissoftware anschaulich erläutert. Weitere Themen sind der sichere Einsatz von Netzwerken, Internet- und Online-Anwendungen sowie der Telematikinfrastruktur (TI). Ein zusätzlicher zentraler Aspekt sind grundlegende Hinweise zur zahnärztlichen Schweigepflicht in Verbindung mit datenschutzrechtlichen Regelungen.

Der überarbeitete und erweiterte Leitfaden ermöglicht Zahnärztinnen und Zahnärzten zudem ihre Praxisinfrastruktur in Eigenregie einem ersten „Check“ zu unterziehen und unterstützt im Anschluss bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen.

Leitfaden und Empfehlungen zur Umsetzung der IT-Sicherheitsrichtlinie (Stand: Juni 2021)