Qualitätsprüfungen im Einzelfall

Entsprechend § 135b Abs. 2 SGB V ist die KZV Sachsen-Anhalt verpflichtet, die Qualität der in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen im Einzelfall durch Stichproben zu prüfen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Mitte April 2019 die Qualitätsbeurteilungsrichtlinie Überkappungsmaßnahmen (QBÜ-RL-Z) beschlossen und somit das Prüfthema als auch Umsetzungsvorgaben konkretisiert.

Die Prüfung im jeweiligen Jahr erfolgt hinsichtlich der im vorgehenden Abrechnungsjahr in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen bei Überkappungsmaßnahmen (Cp/P).

Beurteilt wird wieder die indikationsgerechte Erbringung von Überkappungsmaßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa an bleibenden Zähnen. Die Beurteilung der Qualität erfolgt anhand der schriftlichen und bildlichen Dokumentation (Röntgenbilder) per Zufall ausgewählter Behandlungsfälle.

Bei Vorliegen von Auffälligkeiten hat die KZV im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens über die eventuell zu treffenden Maßnahmen zur Förderung der Qualität zu entscheiden. Als mögliche Maßnahmen kommen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit entsprechend der Gesamtbewertung abgestuft in Betracht:

  1. schriftlicher Hinweis
  2. mündliche Beratung
  3. Aufforderung zur gezielten Fortbildung
  4. strukturierte Beratung mit Zielvereinbarung
  5. problembezogene Wiederholungsprüfung
  6. Einleitung anderer Verfahren gemäß § 75 Absatz 2 i.V.m. § 81 Absatz 5 SGB V

Ergebnisse der Prüfverfahren