GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Änderungen für Zahnarztpraxen

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) wurde am 24. Juli 2026 ausgefertigt und am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten.

Die meisten für Zahnarztpraxen relevanten Finanzregelungen gelten ab dem 1. Januar 2027. Die neuen Qualifikationsregelungen in der Kieferorthopädie sind bereits seit dem 30. Juli 2026 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am 30. Juli 2026

Für Praxen jetzt wichtig

  • Für ZE-Festzuschüsse entscheidet das Bewilligungsdatum; Bewilligungen vor dem 1. Januar 2027 fallen unter das bisherige Recht.
  • ePA1 und ePA2 entfallen erst zum 1. Januar 2027.
  • Für KFO-Behandlungen, die spätestens am 29. Juli 2030 beginnen, gelten die bisherigen Qualifikationsanforderungen weiter.
  • Nachweise zu geschützten KFO-Masterstudiengängen sind gegenüber der zuständigen KZV zu führen.
  • Die Arbeitgeberregelungen sollten rechtzeitig mit Lohnabrechnung oder steuerlicher Beratung geprüft werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Begrenzung von Punktwerten und Gesamtvergütungen

Regelung

Für die Jahre 2027 bis 2029 darf der Anstieg der Punktwerte und Gesamtvergütungen grundsätzlich die Entwicklung der Grundlohnsumme abzüglich eines Prozentpunkts nicht überschreiten. Bestimmte Präventionsleistungen sowie Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen sind ausgenommen. Die allgemeine Parodontitisbehandlung bleibt dagegen innerhalb der begrenzten Gesamtvergütung.

Mögliche Folgen

Aus Sicht der KZV Sachsen-Anhalt erschwert diese Begrenzung, tatsächliche Kostensteigerungen, den medizinischen Fortschritt und zusätzliche Versorgungsbedarfe angemessen abzubilden. Sie beeinträchtigt die Planungssicherheit und Investitionsfähigkeit der Praxen und kann sich insbesondere in strukturschwachen Regionen auf die Sicherung einer flächendeckenden Versorgung auswirken.

2. Festzuschüsse für Zahnersatz sinken

Regelung

Zum 1. Januar 2027 werden die befundbezogenen Festzuschüsse für Zahnersatz um zehn Prozentpunkte auf das Niveau vor Oktober 2020 abgesenkt:

Bonusstatus

bis 31.12.2026

ab 01.01.2027

ohne nachgewiesenen Bonus

60 %

50 %

fünf Jahre lückenlose Vorsorge

70 %

60 %

zehn Jahre lückenlose Vorsorge

75 %

65 %

Maßgeblich ist das Bewilligungsdatum. Wurde der Festzuschuss vor dem 1. Januar 2027 bewilligt, gilt weiterhin das bisherige Recht. Die Härtefallregelung bleibt unverändert.

Folgen für Versicherte

Durch die Absenkung erhöht sich für die meisten Versicherten grundsätzlich der selbst zu tragende Anteil an den Kosten des Zahnersatzes. Auch bei lückenloser Vorsorge bleibt der Bonus erhalten, der Festzuschuss fällt jedoch niedriger aus.

Die KZBV fordert, die eingesparten Mittel gezielt in die präventionsorientierte Parodontitistherapie zu investieren.

3. BEMA-Positionen ePA1 und ePA2 entfallen

Zum 1. Januar 2027 entfallen die gesetzlichen Grundlagen für die gesonderte Vergütung der BEMA-Leistungen ePA1 und ePA2. Die Erstbefüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte werden damit nicht mehr über diese beiden Positionen vergütet.

Andere Leistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte oder der Telematikinfrastruktur sind von dieser Aussage nicht erfasst.

4. Praxen als Arbeitgeber: höhere GKV-Beiträge

Regelung

Ab dem 1. Januar 2027 steigt bei gesetzlich krankenversicherten geringfügig Beschäftigten, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, der vom Arbeitgeber zu tragende Krankenversicherungsbeitrag von 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.

Außerdem werden die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2027 außerordentlich um 3.600 Euro pro Jahr beziehungsweise 300 Euro pro Monat angehoben.

Mögliche Folgen

Für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber können dadurch höhere Lohnnebenkosten entstehen. Welche Beschäftigungsverhältnisse konkret betroffen sind, sollte rechtzeitig mit der Lohnabrechnungsstelle oder der steuerlichen Beratung geklärt werden.

5. Neue Qualifikationsanforderungen in der Kieferorthopädie

Regelung

Der ursprünglich vorgesehene ausschließliche Fachzahnarztvorbehalt wurde im parlamentarischen Verfahren deutlich abgemildert. KFO-Leistungen können zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und abgerechnet werden, wenn die behandelnde Vertragszahnärztin oder der behandelnde Vertragszahnarzt

  • als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Kieferorthopädie anerkannt ist,
  • über einen gleichwertigen Abschluss verfügt oder
  • eine nach den Vorgaben des Bundesmantelvertrages anerkannte ausreichende praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung besitzt.

Welche Abschlüsse als gleichwertig gelten und welche praktische Erfahrung als ausreichend anerkannt wird, legen KZBV und GKV-Spitzenverband bis spätestens 1. Januar 2027 im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte fest. Die Bundeszahnärztekammer ist vor den Festlegungen anzuhören.

Bedeutung für Sachsen-Anhalt

Die Entschärfung des Fachzahnarztvorbehalts ist für ein Flächenland wie Sachsen-Anhalt besonders relevant. Sie trägt dazu bei, dass die KFO-Versorgung gesetzlich Versicherter nicht ausschließlich Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten für Kieferorthopädie vorbehalten bleibt.

6. Vierjährige Übergangsregelung

Auf kieferorthopädische Behandlungen, die spätestens am 29. Juli 2030 begonnen werden, ist hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen weiterhin die bis zum 29. Juli 2026 geltende Rechtslage anzuwenden.

Diese Behandlungen können von der jeweiligen Vertragszahnärztin oder dem jeweiligen Vertragszahnarzt zulasten der GKV abgeschlossen werden. Das gilt auch, wenn die Behandlung erst nach dem 29. Juli 2030 endet.

7. Bestandsschutz für KFO-Masterstudiengänge

Die bis zum 29. Juli 2026 geltende Rechtslage ist außerdem weiterhin auf Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte anzuwenden, die bis zum Ablauf dieses Tages ein Studium abgeschlossen oder aufgenommen haben, das zum Führen des Titels „Master of Science“ im Fachbereich Kieferorthopädie berechtigt.

Die Berechtigung zum Führen des Titels beziehungsweise das Datum der Aufnahme des Studiums ist gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

8. Vier KFO-Leistungskomplexe bis 2028

Bis spätestens 30. Juni 2028 müssen die KFO-Leistungen im BEMA zu folgenden vier Leistungskomplexen zusammengefasst werden:

  1. Behandlungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels,
  2. Behandlungen sonstiger Minderjähriger,
  3. Behandlungen Erwachsener sowie
  4. die Feststellung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs.

Alle Leistungen, die einem solchen Komplex zugeordnet werden, erhalten eine Gesamtpunktzahl – unabhängig von der Gesamtbehandlungsdauer der jeweiligen Patientin oder des jeweiligen Patienten. Weitere Einzelheiten sowie Vorgaben zur Sicherung der Ergebnisqualität werden im Bundesmantelvertrag geregelt.

Aus Sicht der KZV Sachsen-Anhalt besteht dadurch das Risiko, dass der tatsächliche Aufwand komplexer und langwieriger Behandlungen nicht ausreichend abgebildet wird. Praxen könnten insbesondere bei schwierigen Behandlungsfällen ein zusätzliches wirtschaftliches Risiko tragen.

9. Überprüfung der KFO-Richtlinien

Der Gemeinsame Bundesausschuss muss bis zum 31. Dezember 2027 die KFO-Richtlinien und die kieferorthopädischen Indikationsgruppen überprüfen. Bis zu diesem Termin ist auch eine evidenzbasierte Indikations- und Kontraindikationsliste für Fernröntgen- und Panoramaaufnahmen zu beschließen.

Einordnung der KZV Sachsen-Anhalt

Die Entschärfung des ursprünglich geplanten ausschließlichen Fachzahnarztvorbehalts ist ein wichtiger Teilerfolg für die kieferorthopädische Versorgung in Sachsen-Anhalt.

Die Begrenzung der Vergütungsentwicklung, die Absenkung der Festzuschüsse, die zusätzlichen Arbeitgeberbelastungen und die pauschale Bewertung der KFO-Leistungskomplexe bleiben jedoch erhebliche Eingriffe. Sie erschweren aus Sicht der KZV Sachsen-Anhalt eine bedarfsgerechte, präventionsorientierte und flächendeckende Versorgung.

Weiterführende Informationen

Die KZV Sachsen-Anhalt wird diese Seite aktualisieren, sobald verbindliche Festlegungen der Bundesmantelvertragspartner oder weitere Abrechnungshinweise vorliegen.

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