Änderung der Coronavirus-Testverordnung: ÖGD kann (!) Zahnärzte mit Testung beauftragen

Der Kreis der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die zur Testung auf das Coronavirus berechtigt sind, ist mit Wirkung zum 16. Januar 2021 erweitert worden. Bislang waren zum Beispiel Arztpraxen und von Kassenärztlichen Vereinigungen betriebene Testzentren zu solchen Tests berechtigt. Sofern zuvor eine entsprechende Beauftragung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) ergangen ist, sind für Patientinnen und Patienten ab sofort Corona-Tests grundsätzlich auch in Zahnarztpraxen beziehungsweise ärztlichen und zahnärztlich geführte Einrichtungen möglich.

Ohne einen entsprechenden Auftrag durch den ÖGD dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte Patientinnen und Patienten auch weiterhin nicht auf das Coronavirus testen!

Die Neuregelung geht auf eine weitere Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 durch das Bundesministerium für Gesundheit zurück.

Die Möglichkeit der Testung des eigenen Praxispersonals mit PoC-Antigen-Test durch Zahnärzte ist – unabhängig von der jetzt vorgenommenen Aktualisierung der Coronavirus-Testverordnung – weiterhin möglich (bitte beachten Sie dazu unsere Rundbriefe 11/2020 und 12/2020).

Update 01.01.2021:
Mit der neuerlich geänderten Fassung der Coronavirus-Testverordnung vom 27. Januar 2021 wird klargestellt, dass Zahnärzte und zahnärztlich geführte Einrichtungen nur mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden können. Zahnärzte können also nicht mit der Veranlassung von labordiagnostischen Tests (insb. PCR-Tests) beauftragt werden.

 

Coronavirus-Testverordnung

 

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