Abrechnung von Sicherstellungszuschlägen

Die Sicherstellungszuschläge beruhen auf § 105 Abs. 4 SGB V. Ihre konkrete Ausgestaltung wurde von den Partnern der gemeinsamen Selbstverwaltung – den Krankenkassen und der KZV Sachsen-Anhalt – vereinbart und durch den Landesausschuss beschlossen.

Sie richten sich an Vertragszahnarztpraxen in den durch den Landesausschuss festgestellten Regionen mit drohender Unterversorgung. Die Sicherstellungszuschläge sollen die strukturell bedingten Mehrbelastungen dieser Praxen teilweise ausgleichen und die Versorgungssituation stabilisieren. Gefördert wird die Behandlung ungeplanter Schmerzpatientinnen und Schmerzpatienten, die ohne vorherige Terminvereinbarung mit akuten Beschwerden in der Praxis erscheinen und noch am selben Tag versorgt werden.

Die Auszahlung erfolgt aus dem Strukturfonds der KZV Sachsen-Anhalt auf Grundlage der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Richtlinie zur Umsetzung des § 105 Abs. 4 SGB V.

Antragstellung

Die Meldung der zuschlagsfähigen Behandlungsfälle erfolgt nach Anmeldung (mit Yubikey, eHBA oder 2FA) über das elektronische Meldeportal der KZV Sachsen-Anhalt. Die Berechnung der Zuschläge erfolgt anschließend automatisiert auf Grundlage der gemeldeten Behandlungsfälle.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen, dem Meldeverfahren, den Fristen sowie zur Berechnung der Zuschläge finden Sie in unserem FAQ.