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Sachsen-Anhalts Zahnärztinnen und Zahnärzte entscheiden über COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung

Am 5. Mai 2020 ist die SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit war die Hoffnung verbunden, dass es auch für die vertragszahnärztliche Versorgung eine Schutzschirmregelung geben wird, wie sie für die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossen wurde.

Diese Hoffnung wurde enttäuscht. Die Krankenkassen wurden gänzlich von Ihrer Mitverantwortung für die wirtschaftlichen Lasten der Krise entbunden, eine finanzielle Hilfe für zahnmedizinische Praxen ist nicht mehr vorgesehen. Die jetzige Regelung sieht lediglich eine Liquiditätshilfe vor. Durch ein aufwendiges Prozedere soll diese in kreditähnlicher Form umgesetzt werden, welche in den nachfolgenden Jahren zu 100 Prozent an die Krankenkassen zurückgezahlt werden muss. Aufgrund der Ausgestaltung der landesspezifischen Vergütungsvereinbarungen in Sachsen-Anhalt sind die Zahlungen, die die Krankenkassen in diesem Jahr an die KZV Sachsen-Anhalt leisten müssen trotz des rückläufigen Arbeitsaufkommens in vielen Praxen gesichert. Eine gesonderte Liquiditätsabsicherung, wie sie die SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung für den vertragszahnärztlichen Bereich vorsieht, entfaltet daher keine zusätzliche Schutzwirkung.

Im Rahmen einer außerordentlichen Sitzung am 27.05.2020 stimmten die 29 Mitglieder der Vertreterversammlung der KZV Sachsen-Anhalt daher einstimmig dafür, dass die KZV Sachsen-Anhalt der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen widersprechen soll.

 

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PM: Sachsen-Anhalts Zahnärztinnen und Zahnärzte entscheiden über COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung